|
Bei der Aufgabe des Wohnsitzes in Deutschland ist die Wegzugssteuer zu beachten. Diese fällt an, wenn der Umzug in ein Gebiet mit niedrigerer Einkommensteuer erfolgt, was bereits dann angenommen wird, wenn die Steuerbelastung im Zuzugsstaat 1/3 geringer ist als in Deutschland. So gilt z.B. der Wegzug des Unternehmers aus Deutschland als Verkauf seines Unternehmens i.S. des § 17 EStG. Dies gilt auch dann, wenn er nur in geringem Umfange daran beteiligt ist (die Grenze liegt bei 1 %). Das bedeutet, dass der Wegzug die Fiktion eines Verkaufs darstellt. Allerdings gibt es bereits einen Änderungsentwurf für die Wegzugssteuer, da die Vorschrift als EU-feindlich angesehen wird. Geplant ist eine Modifikation, ohne allerdings die Regelungen aufzugeben. Die neuen Regelungen werden erheblich komplizierter und führen allenfalls zur zeitlichen Verlagerung der Versteuerung in Deutschland, nicht aber zum Entfall der Wegzugssteuer. |